Skoda Aufzüge GmbH
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Notruf - Hintergründe

Das Notrufsystem ist keine Komponente, die losgelöst von einer empfangenden und permanent besetzten Stelle betrachtet werden kann. Eine so genannte NotrufServiceleitstelle muss die geeignete Technik und ausreichende Kapazitäten vorhalten, um die Forderungen der Normen erfüllen zu können. Dabei sind Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in die Systemstrukturen unerlässlich- insbesondere wegen Datensicherheit. Nur so kann letztendlich sichergestellt werden, dass eingeschlossenen Personen effektiv und schnell durch eingeleitete Interventionsmaßnahmen geholfen wird. Durch den die Aufschaltung auf unsere Notrufzentrale kann diese Verpflichtung der Aufzugsverordnung auf uns übertragen werden. Darüber hinaus werden Fernnotrufstörungen umgehend an unsere Zentrale weitergeleitet und sofort bearbeitet. Die Aufzugsverordnung verlangt, dass der Betreiber einer Aufzugsanlage, in der Personen befördert werden dürfen, mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen hat, der jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage in Betrieb ist.

Gesetzliche Vorschriften

Dem Betreiber eines Aufzuges obliegen nach

24/ 7/ 365 Stunden Notruf- und Serviceleitstelle
Mit unserer Notruf- und Serviceleitstelle übernehmen wir für Sie die Verpflichtung der Erreichbarkeit 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr, gemäß § 12 Abs. 4 der BetrSichV

LIFTDialog® und LIFTVoice®

Die hochqualitative Ausführung und die TÜV geprüfte Sicherheit unserer speziell für den Einsatz im Aufzug entwickelten Produkte, sorgen seit 1982 für die im Notfall reibungslose Kommunikation zwischen Aufzugkabine und Notrufzentrale. Mit LIFTDialog® und LIFTVoice® verfügen Sie über die Basis zur sicheren Ausgestaltung Ihrer Aufzüge, ganz nach Ihren individuellen Anforderungen.Durch die nationalen und europaweit geltenden Richtlinien und Normen für Aufzugnotrufsysteme werden die Anforderungen, die ein Notrufsystem mindestens erfüllen muss, vorgegeben. Daher wollen wir Ihnen hier noch einmal die wichtigsten Punkte vorstellen. Dabei ist zu fragen, was die Richtlinien/Normen im Einzelnen fordern und wie die technische bzw. strukturelle und organisatorische Umsetzung aussehen soll.

Beschaffenheitsanforderungen für ein Notrufsystem
Weiterhin werden folgende Definitionen und Beschaffenheitsanforderungen für ein Notrufsystem konkret aufgeführt:

  • Aufzugsverordnung
  • Befreiungsorganisation
  • Europäische Aufzugsrichtlinien 95/16/EG
  • Maschinenraum-Kabinentelefon
  • Normentwurf EN81-28
  • Notruf-Auslöseeinrichtungen
  • Notrufeinrichtungen auf und unter der Kaine
  • Notrufeinrichtung in der Kabine
  • Technische Regeln für Aufzüge TRA


Aufzugsverordnung

Die national verbindliche Aufzugsverordnung regelt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für den Betrieb eines Aufzugs und enthält zum Thema Notruf und Befreiung eingeschlossener Personen hauptsächlich die Forderung nach einem Aufzugswärter. Er hat nach § 20, Abs. 1, Ziffer 4 einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind“ und sollte jederzeit leicht zu erreichen sein, solange die Anlage zur Benutzung bereitsteht. Ziffer 1 bis 3 besagen, dass ein Aufzugswärter die Anlage zu beaufsichtigen hat, Mängel zu melden hat und die Anlage bei Gefährdung stillzulegen hat. Außerdem wird im Anhang der Verordnung unter Ziffer 2.7.3 ausgeführt: Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert erden dürfen, muss eine im Fahrkorb zu betätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein.

Befreiungsorganisation

Hiermit sind technische Einrichtungen sowie Prozesse und Organisationsstrukturen gemeint, die zur Durchführung von Befreiungsmaßnahmen notwendig sind.
Beschaffenheitsanforderungen für ein Notrufsystem
Weiterhin werden folgende Definitionen und Beschaffenheitsanforderungen für ein Notrufsystem konkret aufgeführt:

Notrufe
Notrufe müssen vollständig übertragen und vom Notrufzentrum quittiert werden. Bei Ausfall des Haupt-Notrufzentrums müssen (auch bereits bestehende) Notrufe zu einer Ersatzzentrale übertragen werden. Es muss eine Identifizierung des Ursprungs des Notrufs erfolgen und zwar exakt für den betroffenen Aufzug. Die Übertragung einer Telefonnummer für mehrere kaskadierte Aufzugsanlagen oder gar die Mithilfe der Eingeschlossenen ist nicht ausreichend.
Bei der Notrufzentrale sollten mit Hilfe der Identifizierung folgende Informationen abrufbar sein (Alarmplan): Adresse, Lage des Aufzuges im Gebäude, Zeit und Datum des Notrufes, Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen, um Zugang zu den ein geschlossenen Personen zu erhalten, spezielle Risiken beim Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage.
Die Notrufauslöseeinrichtung (Alarmtaster oder andere technische Einrichtung) muss vandalismussicher sein.

Antwortzeit
Die Antwortzeit (= persönliche Antwort der Notrufzentrale) sollte fünf Minuten nicht überschreiten. Dazu müssen in der Notrufzentrale die nötigen Hardware- und Personalkapazitäten bereitstehen, um dies für alle aufgeschalteten Anlagen zu gewährleisten.

Missbrauchsunterdrückung (Filterung)
Das Notrufsystem muss technisch dazu in der Lage sein, eine Missbrauchsunterdrückung durchzuführen. Diese Funktion muss nicht eingesetzt werden, wenn die Notrufzentrale personell und technisch dazu in der Lage ist, auch alle missbräuchlichen Notrufe entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Eine Missbrauchsunterdrückung kann z.B. durch die Notrufauslösung erst nach 1–3 sek. langem betätigen des Notruftasters erfolgen oder z.B. durch die Abfrage der Position und des Zustands der Türen und des Fahrzustands des Aufzugs.

Periodische Überprüfungen
Die Notrufeinheit muss periodische Funktionstests durchführen können. Der aktuelle Stand des Normentwurfs sieht einen automatischen Test mindestens einmal pro Woche vor. Somit muss mindestens einmal pro Woche eine Verbindung zu der Notrufzentrale aufgebaut werden. Auch ein manueller Test bei der routinemäßigen Wartung der Aufzugsanlage muss möglich sein.

Energieversorgung
Bei Netzausfall soll der Betrieb des Notrufsystems noch für min. 1 Stunde gewährleistet sein. Die Notstromversorgung kann Bestandteil der Aufzugsanlage sein, es können aber auch Netzersatzeinrichtungen zum Einsatz kommen. Bei der Verwendung von Akkus muss eine Einrichtung zur Überwachung der notwendigen Kapazität (1 Stunde) vorhanden sein, da Akkus durch die Gefahr der Alterung ein schwaches Glied in der Gesamtkette darstellen.

Kommunikation
Zur Frage, ob das Notrufsystem eine Gegensprech- oder eine Wechselsprecheinrichtung sein muss (Vollduplex oder Halbduplex), macht die Norm lediglich folgende Aussage:
„Nach einmaliger Betätigung der Notrufauslöseeinrichtung dürfen keine weiteren Aktionen des eingeschlossenen Benutzers notwendig sein.“ Damit sind sowohl Vollduplex als auch sprachgesteuerte Halbduplexverfahren möglich, und das Leistungsmerkmal „unverlierbarer Ruf“ muss unterstützt werden. Dabei wird bei Stromausfall vom Halbduplexbetrieb (mit Verstärker) automatisch in den Vollduplex-Betrieb zurückgeschaltet (12 V= ist für den Verstärker im Gegensprechbetrieb notwendig, aber bei Vollduplex-Betrieb genügt die Spannung aus der analogen Telefonleitung!) Wie bereits in der TRA 106 festgelegt, muss bis zur erfolgten Befreiung der erneute Aufbau einer Sprachverbindung von der Notrufzentrale zur Kabine möglich sein. Hinzugekommen ist jedoch die Forderung, dass eine solche Verbindung nur bei vorherigem Eingang eines Notrufes möglich sein darf, was auch ein Abhören der Kabine unterbinden soll. Im Sinne der Sicherheit ist es erfreulich, dass die gesetzlichen Richtlinien und Normen mittlerweile ein solch hohes Niveau erreicht haben. Als Aufzugserrichter oder -Betreiber werden Sie aber möglicherweise einen hohen technischen Aufwand und die damit verbunden Kosten bei der Umsetzung befürchten.

Europäische Aufzugsrichtlinien 95/16/EG

Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
In der am 1.7.1997 in Kraft getretenen und seit 1.7.1999 für alle Mitgliedsstaaten verbindlichen europäischen Aufzugsrichtlinie 95/16/EG sind die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen von in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Aufzugsanlagen definiert. Diese Richtlinie (auch Direktive genannt) wendet sich an die Mitgliedstaaten, die diese in nationales Recht umsetzen müssen. Eine der geforderten Sicherheitsanforderungen ist, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme einer im Fahrkorb eingeschlossenen Person zu einer Befreiungsorga-nisation gegeben sein muss.

4. Zitat Anhang 1, Ziffer 4.5 und Ziffer 4.9:
„Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Fahrtrichtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht. Das Kommunikationssystem muss so ausgelegt sein, dass es auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktioniert. Es muss ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.“

Gefordert wird also:

  • ein 2-Wege-Kommunikationssystem
  • eine ständige Verbindung zu einem Notdienst
  • Funktionsfähigkeit auch bei Stromausfall


Normentwurf EN81-28

Sicherheitsregeln für die Konstruktion
Durch Normen wird im Allgemeinen der Stand der Technik definiert, dem laut den geltenden Richtlinien (Aufzugsverordnung ebenso wie Eurorichtlinie 95/16/EG) Aufzugsanlagen entsprechen müssen. So heißt es z.B. in der AufzV in § 3, Abs. 1: „Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung, … und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.“

Eine Norm hat für sich genommen zwar keine Rechtskraft, d.h. prinzipiell können Aufzugsanlagen auch anders ausgerüstet werden, jedoch muss der Betreiber bzw. Errichter dann durch geeignete Gutachten und Prüfungen nachweisen, dass seine Lösung den Anforderung der Richtlinien und den Normen mindestens gleichwertig ist, was in der Praxis meist schwierig ist und einen hohen Aufwand verursacht. In der Eurorichtlinie 95/16/EG heißt es dazu im Vortext: „Diese Richtlinie legt nur grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von allgemeiner Tragweite fest. Um den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zum Schutz gegen Risiken des Entwurfs und des Einbaus von Aufzügen sowie zur Überprüfung der grundlegenden Anforderungen wünschenswert.“

Die EN81 gliedert sich in viele Teile, die verschiedenste Aspekte von Aufzugsanlagen und verschiedene Aufzugstypen betreffen. So betrifft die bereits ratifizierte (seit 1.7.1999 gültige) EN 81-1 z.B. elektrisch betriebene Personen und Lastenaufzüge, die ebenfalls gültige EN 81-2 hydraulische Aufzüge. Die Ausführungen zum Thema Aufzugnotruf sind in beiden Teilen gleich.

Notruf Auslöseeinrichtungen

Als Notruf-Auslöseeinrichtung bezeichnet man Alarmtaster oder auch andere Möglichkeiten zur Notrufabgabe bis hin zur automatischen Erkennung einer Notsituation.

Notrufeinheit
Der Teil des Notrufsystems zur Erkennung, Identifizierung, Filterung und Einleitung der Übertragung des Alarms. Die Notrufeinheit ist Bestandteil der Aufzugsanlage, d.h. es muss bei der Inverkehrbringung des Aufzugs auf Funktion geprüft werden können, u.U. auch noch ohne eine wirkliche Verbindung über das Telefonnetz herzustellen.

Notruf-Übertragungseinheit
Die Notruf-Übertragungseinheit dient dem Aufbau der 2-Wege-Kommunikation zwischen Notrufeinheit und Notrufzentrale, z.B. über das öffentliche Telefonnetz. Aber auch andere Übertragungswege sind theoretisch möglich, z.B. Standleitung, Mobilfunkeinheit, o.Ä.).

Notrufeinrichtungen auf und unter der Kabine

Unter bestimmten Bedingungen wird in Ziffer 5.10 eine Notrufeinrichtung für Aufzugstechniker auf und unter der Kabine gefordert: „Besteht für im Schacht arbeitende Personen das Risiko, eingeschlossen zu werden, und sind keine Möglichkeiten vorgesehen, sich entweder durch den Fahrkorb oder durch den Schacht zu befreien, müssen dort, wo dieses Risiko besteht, Notrufeinrichtungen vorhanden sein. Diese Notrufeinrichtungen müssen den Anforderungen von 14.2.3.2 und 14.2.3.3 genügen.“

Kabinenaußensprachmodul
Bei unseren Kabinenaußensprachmodul handelt es sich um ein externes Sprachmodul und Notrufauslöseeinrichtung für auf oder unter der Kabine mit optimaler Akustik.
Auf der Kabine:
Für die Sicherheit eines Aufzugtechnikers kann auf dem Kabinendach ein zusätzliches Kabinenaußensprachmodul mit optimaler Akustik installiert werden > siehe Forderung der EN81-1/2, Ziffer 5.10

Unter der Kabine:
Eine Notrufeinrichtung für einen Aufzugstechniker unter der Kabine – wie in der Euronorm EN81-1/2, Ziffer 5.10 empfohlen - kann problemlos durch Anschluss eines Kabinenaußensprachmoduls realisiert werden.Es wird einfach mit einem Patchkabel an das Aufzugnotruftelefon angeschlossen.

Notrufeinrichtungen in der Kabine

Die EN81-1/2 definiert die Notrufeinrichtung in Ziffer 14.2.3 wie folgt:

14.2.3.1
Um Hilfe von außen herbeizurufen, muss den Benutzern im Fahrkorb eine leicht erkennbare und zugängliche Einrichtung für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

14.2.3.2
Diese Einrichtung muss entweder durch die Hilfsspannungsquelle für die Beleuchtung nach 8.17.4 oder durch eine andere Hilfsspannungsquelle mit gleichwertigen Eigenschaften gespeist werden. Anmerkung: Bei Anschluss an das öffentliche Telefonnetz braucht 14.2.3.2 nicht berücksichtigt zu werden.

14.2.3.3
Diese Einrichtung muss als Gegensprechanlage einen ständigen Kontakt mit der hilfeleistenden Stelle erlauben. Nach Abgabe eines Notrufes dürfen weitere Handlungen der Eingeschlossenen nicht mehr erforderlich sein.“ (Anmerkung: 14.2.3.3 = unverlierbarer Ruf.)

14.2.3.4
Es wird eine Kommunikationseinrichtung im Maschinenraum zur Verbindungsaufnahme mit der Kabine gefordert.
Bedingungen: „Überschreitet die Förderhöhe des Aufzuges 30 m, muss zwischen dem Inneren des Fahrkorbes und dem Triebwerksraum eine Sprechanlage oder Ähnliches mit Versorgung über die Hilfsspannungsquelle nach 8.17.4 vorhanden sein.“

Technische Regeln für Aufzüge TRA 106

Leitsysteme für Fernnotrufe
Die bereits seit 1990 national geltende und mehrmals erweiterte TRA 106 stellt Stand Frühjahr 2002 hauptsächlich eine Alternative zu den Pflichten des in der Aufzugsverordnung geforderten Aufzugswärters dar (siehe oben).

So heißt es unter „Allgemeines“:
„Bei Anschluss einer Aufzugsanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Notrufzentrale) ist die Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 AufzV erfüllt. (Die Aufgaben und Verpflichtungen des Aufzugswärters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufzV können ebenfalls von einem Notrufzentrum übernommen werden.)“
Dabei werden viele technische (und auch organisatorische) Mindestanforderungen für die Notrufeinrichtung und die Notrufzentrale beschrieben, z.B.:

  • Notrufauslösung und Weiterleitung muss durch einmaliges Betätigen eines Notruftasters erfolgen (unverlierbarer Ruf )
  • Die Betätigung des Notruftasters muss im Fahrkorb optisch oder akustisch quittiert werden.
  • Nach Eingang des Notrufs muss eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.
  • Es muss sich um eine Freisprecheinrichtung handeln.
  • Es muss eine automatische Standortidentifizierung stattfinden, die von der Notrufzentrale erkannt und dokumentiert werden muss. Bei mehreren Aufzügen am gleichen Standort muss der exakte Aufzug identifizierbar sein. (Übertragung einer Telefonnummer, die für alle Aufzüge gleich wäre, reicht z.B. nicht aus).
  • Die Zentrale muss bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung wiederaufbauen können.
  • Bei Stromausfall muss das Notrufsystem min. 1 Std. betriebsbereit bleiben. Auch die Notrufzentrale muss bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
  • Bei Ausfall der Hauptzentrale muss eine Ersatzzentrale wirksam werden.
  • Das Notrufzentrum muss ständig in Betrieb und besetzt sein.
  • Bei einer Missbrauchsunterdrückung über die Länge des ununterbrochenen Tastendrucks soll diese Betätigungszeit zwischen 1 und 3 Sekunden liegen.



Änderungen vorbehalten und nicht ausgeschlossen
LIFTDialog® und LIFTVoice® sind eingetragene Warenzeichen der Firma GS Electronic aus Rheine.