EN81-20 und EN81-50

 

Durch die Europäische Normungsorganisation CEN sind für die Konstruktion von Aufzügen und für die Prüfung von Aufzugskomponenten zwei neue Normen verabschiedet worden.

Das Deutsche Institut für Normung DIN hat diese Ende 2014 veröffentlicht und damit sind sie auch für die Bundesrepublik Deutschland in bindend.

 

Die neuen Normen EN81-20 und EN81-50 wurden zum 1.9.2017 verbindlich, die weiter anwendbaren  Normen EN81-1 und EN81-2 wurden damit abgelöst.  In den nächsten beiden Jahren sind also sowohl die bisherigen als auch die neuen Normen gültig.

 

Beide Normen betreffen sowohl Personen- als auch Güteraufzüge.

 

Die EN81-20 definiert die Vorgaben für die Konstruktion und die technischen Eigenschaften von Aufzügen. Sie schreibt auch vor, welche Randbedingungen beim Einbau von Aufzügen zu beachten sind.

 

Die EN81-50 legt fest, wie der Test von Komponenten und die Prüfung von Aufzügen zu erfolgen hat.  Ein Großteil der neuen Vorgaben für die Konstruktion von Aufzügen betrifft das Thema Sicherheit bei der Wartung.   Es werden zum Beispiel Schutzräume für Arbeiten in der Schachtgrube und Fahrten auf dem Kabinendach neu definiert und deren Abmessungen beschrieben.

 

Für den Komfort der Aufzugsnutzer fordert die EN81-20 im Vergleich zur vorherigen Norm eine hellere Beleuchtung in der Kabine.

Schachtwände aus Glas müssen generell in Verbundsicherheitsglas ausgeführt sein und einer Kraft von 1000N standhalten können. Aufzugstüren haben größere Kräfte auszuhalten als es bisher der Fall war.

Sie dürfen sich bei großen Belastungen nur in einem engen Umfang verformen. Weiterhin sind neue Vorgaben definiert worden, die bei Glastüren die Gefahr von eingeklemmten Kinderhänden verhindern sollen.

Alle Änderungen sind darauf gerichtet, die heute schon hohen Sicherheitsstandards bei Aufzügen weiter zu verbessern.

 

Die im Juni 2015 in Kraft getretene novellierte Betriebssicherheitsverordnung hat die Vorschriften für Betreiber sogar noch mal verschärft: So müssen beispielsweise zukünftig auch Bestandsanlagen in Deutschland mit einem Notrufsystem ausgestattet werden, das bei neuen Aufzügen längst Pflicht ist. Mit der europäischen Aufzugsnorm EN 81-20/50, die ab dem 1. September 2017 in Kraft tritt, steigen auch die Anforderungen für Aufzüge, die neu installiert werden. Auf diese Änderungen müssen sich nicht nur die Hersteller von Aufzugsanlagen einstellen – auch Planer und Architekten, die ein Bauvorhaben mit Aufzügen planen, sollten sich jetzt bereits damit auseinandersetzen.

 

 

 

Warum müssen Aufzüge der EN 81-20/50 entsprechen?

Vorschriften im Allgemeinen und neue Vorschriften im Besonderen sorgen nicht unbedingt für Freudentänze bei Architekten und Planern. Wer jedoch bereits jetzt mit Aufzügen plant, die der Aufzugsnorm EN 81-20/50 entsprechen, hat mindestens drei gute Gründe auf seiner Seite. Zum einen bieten Aufzüge nach dieser Norm einen höheren Sicherheitsstandard und verbesserten Fahrkomfort. Zum anderen kann ein nach alter Norm geplanter und eingebauter Aufzug nach dem 31. August 2017 nicht mehr gesetzeskonform in Verkehr gebracht werden. Bei Bauverzögerungen kann das schnell zum Problem werden. Drittens bieten fast alle Aufzughersteller bereits Aufzüge standardmäßig nach der neuen Norm an.  Selbst wenn also die Installation und Inbetriebnahme der Aufzüge vor dem Stichtag am 1. September 2017 geplant sind, spricht kaum etwas dafür, sich für die alte Norm zu entscheiden.

 

Alte Norm? Neue Norm? Was gilt?

Das Kürzel EN 81-20/50 steht eigentlich für zwei Normen: EN 81-20 und EN 81-50. Sie wurden 2014 vom Europäischen Komitee für Normung CEN verabschiedet und vom Deutschen Institut für Normung DIN Ende 2014 veröffentlicht. Sie sind zwar bereits gültig, werden aber erst zum 1. September 2017 verbindlich. Dann lösen sie die bis dahin ebenfalls weiter anwendbaren bekannten Normen EN 81-1 und EN 81-2 ab. Bis dahin sind also sowohl die bisherigen als auch die neuen Normen gültig. Beide Normen betreffen sowohl Personen- als auch Lastenaufzüge. Die EN 81-20 definiert dabei die Vorgaben für die Konstruktion und die technischen Eigenschaften von Aufzügen. Sie schreibt auch vor, welche Randbedingungen beim Einbau von Aufzügen zu beachten sind. Die EN 81-50 legt dagegen fest, wie der Test von Komponenten und die Prüfung von Aufzügen zu erfolgen hat.

 

Was ändert sich durch die neue Aufzugsnorm?

Ein Großteil der neuen Vorgaben für die Konstruktion von Aufzügen betrifft das Thema Sicherheit. So schreibt die EN 81-20/50 einen engmaschigen Lichtvorhang im Türbereich vor. Auf diese Weise soll das Risiko, sich die Finger zu klemmen, weiter reduziert werden. Weiterhin gelten unter anderem höhere Anforderungen an die Festigkeit der Kabinenwände. Schachtwände aus Glas müssen generell in Verbundsicherheitsglas ausgeführt sein und einer Kraft von 1000 Newton standhalten können. Ebenso müssen die Kabinen- und Schachttüren größere Kräfte als bisher aushalten und dürfen sich bei diesen Belastungen nur in einem definierten Umfang verformen. Zudem sind die Kabinen zukünftig noch resistenter gegen Feuer.

 

Was haben die Aufzugsnutzer davon?

Neben dem höheren Sicherheitsstandard haben die verstärkten Kabinenwände und –türen für die Aufzugsnutzer einen angenehmen Nebeneffekt: Sie sorgen für mehr Laufruhe der Aufzüge und erhöhen dadurch den Fahrkomfort. Ob dazu auch die hellere Kabinenbeleuchtung beiträgt, die gemäß der neuen EN 81-20/50 vorgeschrieben ist, sei dahingestellt. Wer eher gedämpftes Licht in der Aufzugskabine bevorzugt, könnte bei der Inbetriebnahme der Anlage Probleme bekommen. Die Prüfer werden sicher messen, ob die vorgeschriebenen mindestens 100 Lux einen Meter über den Kabinenboden erreicht werden, die in der Aufzugsnorm gefordert sind. Insbesondere Menschen mit verminderter Sehfähigkeit kommt die hellere Kabinenbeleuchtung zugute: Sie können mögliche Stolperkanten besser erkennen und sich leichter auf dem Tableau orientieren. Auch bei der Notbeleuchtung macht die EN 81-20/50 klare Vorgaben: 5 Lux für 1 Stunde, gemessen am Notrufschalter.

 

Mehr Sicherheit auch bei der Wartung?

Ein großer Teil der neuen Vorgaben für die Konstruktion von Aufzügen betrifft das Thema Sicherheit bei der Wartung. Es werden etwa die Schutzräume für Arbeiten in der Schachtgrube und Fahrten auf dem Kabinendach vergrößert. Eine fest eingebaute Inspektionssteuereinrichtung in der Schachtgrube ist jetzt ebenfalls vorgeschrieben. Außerdem wird es heller im Schacht: Generell müssen mindestens 20 Lux gemessen werden; einen Meter über dem Boden der Schachtgrube und des Fahrkorbes müssen es sogar 50 Lux sein. Das gilt auch für den Maschinenraum. Hier sind mindestens 50 Lux gemessen am Boden und sogar mindestens 200 Lux am Boden in Arbeitsbereichen vorgeschrieben. All diese Neuerungen der EN 81-20/50 dienen vor allem dazu, die Unfallgefahr bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Aufzugsanlagen zu reduzieren.

 

Werden Aufzüge durch diese Änderungen teurer?

Die zusätzlichen Anforderungen der EN 81-20/50 werden sich sicher – allein schon durch den Einsatz robusterer Materialien – auf die Preise auswirken. Die Aufzugshersteller müssen den gesamten Produktionsprozess von Forschung, Materialien über Lieferanten bis zur Zertifizierung auf die neue Aufzugsnorm anpassen.

Einige Hersteller haben bereits angekündigt, die Preise für neue Aufzüge und Ersatzanlagen um

20 % anzuheben. Dafür erhalten die Kunden bereits jetzt einen Aufzug, der die höheren Sicherheitsstandards der EN 81-20/50 erfüllt.

 

Müssen bestehende Aufzüge nach EN 81-20/50 modernisiert werden?

Die neue Aufzugsnorm ist nur für Aufzugsanlagen verbindlich, die nach dem 31. August 2017 in Verkehr gebracht werden. Bis dahin können neue Aufzüge weiterhin nach den bekannten Normen EN 81-1 und EN 81-2 in Verkehr gebracht werden. Es besteht keine Verpflichtung, Bestandsanlagen nach dem 1. September 2017 an die neue Norm EN 81-20/50 anzupassen. Zumindest  nicht zum jetzigen Zeitpunkt.

 

Ob sich das einmal ändert, ist vor allem von der Betriebssicherheitsverordnung und deren Auslegung durch die Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) abhängig. Diese Verordnung, die seit 1. Juni 2015 in neuer Form verbindlich ist, fordert nämlich den sicheren Betrieb von Aufzügen nach dem Stand der Technik.

 

Was ist der Stand der Technik für den Betrieb von Aufzügen?

In den vergangenen Monaten erhielten einige Aufzugsbetreiber Mängelanzeigen der ZÜS, die ein „fehlendes Konzept zur Anpassung der Aufzugsanlage an den Stand der Technik hinsichtlich des Betriebes“ beanstandeten. Um die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu prüfen, hatten die ZÜS mit Referenz auf die EN 81-20 eine Liste mit 21 Gefährdungen definiert, die mit dem Aufzug vor Ort abgeglichen werden sollten.

 

Auch wenn die ZÜS von dieser Praxis nach Beschwerden aus dem Markt Abstand nahmen, ist die gesetzliche Vorgabe, wonach der Aufzug nach dem Stand der Technik zu betreiben ist, weiterhin gültig. Momentan sehen die Experten bei Aufzügen, die der EN 81-1/2 entsprechen, den Stand der Technik erfüllt. Ob sich das nach dem 1. September 2017 ändert und ob es das nur auf dem Papier tut oder auch praktische Konsequenzen nach sich zieht, ist noch nicht absehbar.

 

Welche Nachteile haben Aufzüge, die der Norm 81-20/50 entsprechen?

Kurz gesagt: keine. Wer heute einen Aufzug plant, sollte dies bereits nach der neuen Aufzugsnorm EN 81-20/50 tun. Neben den höheren Sicherheitsstandards für Nutzer und Wartungspersonal spricht gerade die Planungssicherheit dafür. Insbesondere wenn die Inbetriebnahme des Aufzugs für 2017 geplant ist, sollte bedacht werden, dass Aufzüge, die nach alter Norm realisiert werden, eventuell durch Bauverzögerungen nach dem 1. September nicht mehr in Verkehr gebracht werden können.

 

Die kurzfristig betrachtet höheren Investitionskosten für einen Aufzug, welcher der EN 81-20/50 entspricht, zahlen sich nicht nur durch die erhöhte Sicherheit aus, sondern sorgen auch dafür, dass der Aufzug langfristig dem Stand der Technik entspricht.

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