Neue Betriebssicherheitsverordnung

 

Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Aufzüge in Kraft. Diese ist als gesetzliche Vorgabe zu betrachten! Wichtigste Inhalte sind u.a., dass der Begriff Betreiber nicht mehr im Regelwerk auftaucht, sondern stattdessen der Begriff des Arbeitgebers. Wer einen Aufzug betreibt, sieht sich mit höheren haftungsrechtlichen Konsequenzen konfrontiert.

 

 

Die wichtige Änderungen:

 

  1. Die Begriffe Aufzugwärter und beauftragte Person entfallen, nicht aber deren Tätigkeiten und die damit verbundene Verantwortung. Diese geht jetzt auf den „Arbeitgeber“, vorher Betreiber der Aufzugsanlage über. Dieser muss nach wie vor die regelmäßigen Kontrollen an der Aufzugsanlage durchführen.

  2. Neue Aufzüge müssen generell mit einer 2-Wege Kommunikationsanlage zu einer ständig besetzten Stelle ausgerüstet sein.
    Bestehende Aufzüge sind bis 2020 nachzurüsten.
    Die von uns installierten Notrufgeräte erfüllen alle notwendigen Voraussetzungen der Zulassung.

  3. Bis 2016 muss für jeden Aufzug ein Notfallplan erstellt sein. (Download Link Notfallplan)
    Ein Muster finden Sie auf unserer Homepage, oder senden wir Ihnen gerne zu.
    Im Notfallplan sind folgende Angaben festgehalten: der verantwortliche Arbeitgeber (Betreiber), Personen, die Zugang zu allen Aufzugseinrichtungen haben und die Personenbefreiung durchführen können, Personen die erste Hilfe leisten können und wo sich die Anleitung für die Notbefreiung befindet.

  4. Die bisherige Praxis, dass neue Aufzüge nach der Inverkehrbringung(1) von den jeweiligen Fachfirmen ohne Sachverständigenabnahme in Betrieb genommen werden, entfällt.
    Neuanlagen müssen jetzt wieder durch den Sachverständigen einer ZÜS vor Inbetriebnahme
    (2) einer Prüfung unterzogen werden.

  5. Der „Betreiber“ muss seine Anlage regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle unterziehen.
    Die Begriffe „Aufzugswärter“ und „beauftragte Person“ entfallen, nicht aber die Tätigkeiten und die damit verbleibende Verantwortung.

  6. Der „Betreiber“ ist verantwortlich, eine Prüfplakette am Aufzug anzubringen, die den nächsten Prüftermin der wiederkehrenden Prüfung sowie die festlegende Stelle nennt.
    Jeder Aufzugnutzer kann damit nicht geprüfte Anlagen erkennen.
    Planen Sie rechtzeitig die Beauftragung der ZÜS (z.B. TÜV oder DEKRA) ein.

 

 

  1. Inverkehrbringung ist der Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer betriebsbereit und entsprechend den gültigen Normen und Vorschriften zur Verfügung stellt. Damit enden die Pflichten des Montagebetriebs. Ab hier greift die neue Betriebssicherheitsverordnung und beginnen die Pflichten des Arbeitgebers/Betreibers.

  2. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung des Aufzugs durch den  Arbeitgeber/Betreiber. Grundlage hierfür ist die neue Betriebssicherheitsverordnung

 

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