Komponenten
Aufzüge sind aufgrund hoher Sicherheitsanforderungen heute allgemein mit einem Sicherheitssystem versehen, das Abweichungen vom Normalbetrieb, wie z.B. zu hohe Geschwindigkeiten oder gar ein Abstürzen der Aufzugkabine verhindert, selbst wenn alle Tragseile reißen sollten.
So sind die Aufzugkabinen in seilaufgehängten Konstruktionen durch mehrere, üblicherweise drei bis zehn, parallel laufende Seile aufgehängt, die derart dimensioniert sind, dass der Bruch von einem oder gar mehreren Seilen nicht gleich zu einem Bruch des gesamten Seil-Sets führt.Zur Überwachung der Geschwindigkeit der Aufzugkabine ist ein Geschwindigkeitsbegrenzer vorgesehen. Dieser verhindert, dass die Aufzugkabine eine zulässige Maximalgeschwindigkeit überschreitet.
Falls dies, z.B. bei Überladung der Kabine oder Bruch aller Aufzugseile, doch passiert, wird zuerst der Aufzugmotor abgeschaltet und dann eine Fangvorrichtung ausgelöst, mit welcher die Aufzugskabine an einer festen Aufzugstruktur, in der Regel den senkrecht im Aufzugschacht verlaufenden Aufzugführungsschienen, festgeklemmt und damit zum Stillstand gebracht wird.Der Geschwindigkeitsbegrenzer besteht meistens aus einer Anordnung umfassend eine Seilschlinge, die über Umlenkrollen an der Ober- und Unterseite des Aufzugschachtes läuft und an der Aufzugkabine festgelegt ist. Mit einer Bewegung der Aufzugkabine werden über die Seilschlinge die Umlenkrollen am oberen und unteren Ende des Schachtes in Drehung versetzt. Eine der Umlenkrollen ist mit einer Fliehkraft gesteuerten Anordnung versehen, die auslöst, wenn die Rotationsgeschwindigkeit der Umlenkrolle einen zulässigen Wert überschreitet. Bei Auslösung wird der Aufzugmotor abgeschaltet. Wenn die Geschwindikeit trotzdem weiter zunimmt, wird die Fangvorrichtung ausgelöst. Die Fangvorrichtung besteht üblicherweise aus Backen, die die Aufzugführungsschienen umgreifen und im Falle der Auslösung festklemmen, womit die unzulässig schnelle Fahrt der Aufzugkabine definiert gestoppt wird.
Bei hydraulischen Aufzügen die direkt angelenkt sind, bei denen also keine Seile nötig sind, wird direkt an den Anschluss des Zylinders eine Rohrbruchsicherung eingebaut. Diese verhindert mit einem vorgespannten Rückschlagventil, dass sich die Kabine mit überhöhter Geschwindigkeit in Abwärtsrichtung bewegt.
Bauliche Einzelheiten
Die Anzahl der Aufzüge, die Ausführung von Triebwerksräumen und Aufzugsschächten sowie deren Entlüftung, müssen den baurechtlichen Vorschriften der Länder entsprechen. Aufzugsanlagen unterliegen den Europäischen Normen für Aufzüge. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch Sachverständige der Abnahmebehörden (TÜV) überprüft.
Die Betriebsfreigabe für die Aufzugsanlage wird erst nach mängelfreiem Prüf ergebnis sowohl in bautechnischer, wie auch aufzugstechnischer Hinsicht erteilt.
Die nutzbare Mindesttiefe zwischen Fahrschachttürwand und gegenüberliegender Wand soll mindestens das 1,5fache der Fahrkorbtiefe betragen. Die nutzbare Mindestfläche soll gleich dem Produkt aus der 1,5fachen Fahrkorbtiefe und der Fahrschachtbreite sein. Zwischen gegenüberliegenden Aufzügen soll die nutzbare Mindesttiefe zwischen den Fahr- schachttürwänden gleich der Summe der beiden gegenüberliegenden Fahrkorbtiefen, jedoch nicht größer als 4,50 m sein.
Tragfähigkeit
Für Personenaufzüge sind nach DIN 15306 nachfolgende Tragfähigkeiten und Benutzungsmöglichkeiten festgelegt. Kleiner Aufzug mit 400 kg, für die Benutzung von höchstens 5 Personen, auch mit Traglasten, mittlerer Aufzug mit 630 kg, für die Beförderung von höchstens 8 Personen, auch mit Kinderwagen und Rollstühlen für körperbehinderte Personen, und großer Aufzug mit 1000 kg, für die Benutzung von höchstens 13 Personen, auch zum Transport von Krankentragen, Särgen, Möbeln und Rollstühlen für körperbehinderte Personen. Mittlere und große Personenaufzüge dürfen mit dem Bildzeichen für Rollstuhlbenutzer nach DIN 18024-1 gekennzeichnet werden.
Antrieb
Für die Aufzugsanlagen werden grundsätzlich nur noch Treibscheibentriebwerke und hydraulische Triebwerke vorgesehen. Seiltrommeln dürfen nur für Kleingüteraufzüge ohne Gegengewicht eingebaut werden. Mit der Schalthäufigkeit kann die Belastbarkeit der Aufzugsanlage bestimmt werden. Bei Personenaufzügen bedeuten 240 Fahrten pro Stunde hohe, 120 bis 180 Fahrten pro Stunde mittlere und 90 bis 120 Fahrten pro Stunde geringe Belastung. Bei Lastenaufzügen kann die Belastung 30 bis 60 Fahrten pro Stunde betragen.
Aufzugsfremde Einrichtungen
In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein. Dies gilt nicht für Entwässerungspumpen der Schachtgrube, elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen und Warnsystemen, sofern diese Einrichtungen wartungsfrei oder so angebracht sind, dass sie von außerhalb der Aufzugsanlage gewartet werden können. Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden. Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte, Triebwerks- und Rollenräume geleitet werden können.
Baumaße
Die Fahrschacht-, Tür- und Fahrkorbmaße für den Einbau von elektrisch betriebenen Personenaufzügen mit Seilantrieb in Nichtwohngebäuden sind nach DIN 15309 festgelegt. Alle hier angegebenen Personenaufzüge ermöglichen eine Benutzung mit Rollstühlen für körperbehinderte Personen und dürfen mit dem Bildzeichen nach DIN 18024-1 gekennzeichnet werden. Für Ermittlungen der Aufzugsgröße ist der Architekt unbedingt auf die Beratung durch einen Fachingenieur einer Aufzugsfirma ange- wiesen, die teilweise auch die Erstellung von zeichnerischen Unterlagen einschließt. Be- und EndlüftungLüftungsöffnungen
Sie sind in einer Wand möglichst auf der der Hauptwindrichtung abgewandten Seite anzuordnen. Bei Aufzügen mit Fremdbelüftung soll die Motorabluft über Kanäle unmittelbar ins Freie führen.
Rauchabzugsöffnungen
Sie müssen eine Größe von mindestens 2,5% der Grundfläche des Fahrschachtes haben. Abzugsöffnungen über 0,1 mz müssen entweder direkt ins Freie münden oder über einen Kanal ins Freie geführt sein. Hat der über dem Schacht liegende Triebwerksraum selbst eine entsprechend große und ständig offene Entlüftungsöffnung, darf die Schachtentlüftung in den Triebwerksraum münden. Durchbrüche in der Schachtdecke dürfen angerechnet werden.
Schacht mit Kopf und Grube
Fahrschacht Jeder Fahrschacht muss allseitig von Wänden umgeben sein, eine Decke und eine Schachtsohle haben. Fahrkorb und Gegengewicht werden im Fahrschacht an zwei fest angeordneten Führungsschienen aus Stahl in ihrer Fahrbahn. Zur Befestigung der senkrechten Führungsschienen werden in Abständen von 2,00-2,50 m waagerechte Ankerschienen vorgesehen.
Im Fahrschacht dürfen sich keine Einrichtungen befinden, die nicht zur Aufzugsanlage gehören (Anlagenfremde Einrichtungen). Der Fahrschacht muss zu lüften sein. Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mehr als 2,5% der Grund- fläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,1 m/2 haben. Die Größe des Fahr- schachtes ist wesentlich abhängig von der des Aufzugsfahrkorbes. Fahrschächte müssen einen Schachtkopf und eine Schachtgrube aufweisen. Im Fahrschacht angeordnete Bau- oder Maschinenteile müssen ohne Gefahr geprüft und gewartet werden können.
Schachtkopf
Am oberen Ende des Fahrschachtes muss ein Schachtkopf vorhanden sein. Seine Höhe richtet sich ebenfalls nach den Konstruktions-merkmalen und der Betriebsgeschwindigkeit des
jeweiligen Aufzuges. Für die Planung von Personenaufzügen ist hier das Maß zwischen OKFF der obersten Haltestelle bis UK Schachtabschlussdecke maßgebend. Es beträgt bei Wohnbauten mindestens 3,70 m.
Schachtgrube
Am unteren Ende des Fahrschachtes muss eine Schachtgrube vorhanden sein. Sie ist für die Wartungsarbeiten am Fahrkorb erforderlich. Ihre Tiefe wird von den Konstruktions- merkmalen und der Betriebsgeschwindigkeit des jeweiligen Aufzuges bestimmt. Schachtgruben mit mehr als 2,50 m Tiefe müssen durch eine verschließbare Öffnung von mindestens 1,40 m lichter Höhe in der Fahrschachtwand betreten werden können.
Bei Schachtgruben von 1,50 bis 2,50m Tiefe genügt eine fest angebrachte Abstiegs- einrichtung.
Belastung des Fahrschachtes
Durch den Aufzug werden die Decke über dem Fahrschacht, die Fahrschachtsohle und die Fahrschachtwände belastet. Die Belastung ist abhängig von der Tragkraft, der Betriebsgeschwindigkeit, der Art der Fangvorrichtung, der Bauart und dem Gewicht der Aufzugsteile im Triebwerksraum.
Gegengewicht
Es dient bei Treibscheibenaufzügen zum Ausgleich des Fahrkorbgewichtes und der halben Nutzlast des Aufzuges. Die Gegengewichtseinlagen bestehen meist aus Gusseisen. Die Gegengewichtsbahn muss in der Fahrschachtgrube mindestens 1, 80 m hoch verkleidet werden, bei mehreren Aufzügen im gemeinsamen Fahrschacht auch höher.
Puffer
Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des Gegengewichtes müssen nach unten durch Puffer begrenzt sein. Puffer für den Fahrkorb müssen in der Schachtgrube angebracht sein. Die Puffer dürfen jedoch am Fahrkorb befestigt sein, wenn sie auf Sockel von mindestens 50 cm Höhe auftreffen.
Räume unter der Fahrbahn
Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes, müssen die von den Führungsschienen und Anschlägen aufgenommenen Kräfte auf die Gebäudefundamente übertragen werden. Die Decken dieser Räume müssen für eine Belastung von mindestens 5 kN/m2 bemessen sein. Die Gegengewichte müssen mit einer Fangvorrichtung versehen sein. Unter den Fahrbahnen der Fahrkörbe und Gegengewichte müssen Energieverzehrende Puffer angeordnet sein, die für die Auslösegeschwindigkeit ausgelegt sind.
Rollenräume
Außerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume gelegene Umlenkrolen für die Seile der Aufzugsanlagen müssen in Rollenräumen untergebracht sein. Die Räume müssen ungehindert erreicht, die Rollen und andere technische Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden können. Rollenräume müssen mindestens 1,40 m, die Zugangswege und Türöffnungen mindestens 1,80 m hoch sein. Schwellen und Brüstungen bis 40 cm bleiben bei Türen unberücksichtigt. Zugangstüren oder Fußbodenklappen müssen nach außen auf- schlagen und mit einem besonders geformten Schlüssel abschließbar sein. Von innen müssen die Zugänge ohne Hilfsmittel geöffnet werden können. Wände, Decken und Fuß- böden der Rollenräume müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen
Schachtzugänge und Wände
Schachtzugänge1
Es müssen Schachtzugänge vorhanden sein, von denen aus das Lastaufnahmemittel bei der vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos betreten, verlassen, beladen oder entladen werden kann. Fahrschachtzugänge und die betretbaren Fahrkörbe müssen zu beleuchten sein. Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschachttüren versehen sein. Sie dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen. Bei von Hand betätigten Fahrschachttüren muss vom Fahrschacht- zugang aus erkennbar sein, ob das Lastaufnahmemittel hinter der Fahrschachttür steht. Die lichte Höhe der Fahrschachtzugänge muss mindestens 1,80m betragen. Wartungsöffnungen und Notzugänge zum Fahrschacht müssen verschließbare, nicht in den Fahrschacht ragende Türen mit einer Höhe von mindestens 1,40 m haben.
Schachtwände
Fahrschächte und Schächte getrennt laufender Gegengewichte müssen an allen Seiten von Nichtdurchbrochenen Wänden umgeben sein. Wände und Decken müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Fahrschachtwände dürfen nur für Fahrschacht-, Wartungs-, Notzugänge und Fenster unterbrochen sein. Die nicht in die Fahrbahn schlagenden Fenster dürfen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden.
An Zugangsseiten müssen Nischen und Vorsprünge von mehr als 150 mm Tiefe, soweit sie höher als 200 mm sind, mindestens in der lichten Breite der Fahrkorbzugänge vollwandig verkleidet sein. Bei Personenaufzügen ohne Fahrkorbtüren muss die Schacht- wand an den Zugangsseiten mindestens in der Breite der Fahrkorbzugänge unnachgiebig sein. Die Schachtwand darf keine Vorsprünge oder Vertiefungen von mehr als 5 mm aufweisen, Kanten gegen die Aufwärtsrichtung müssen abgerundet oder abgeschrägt sein, und sie muss eine harte und glatte Oberfläche haben. Sind Fahrschachtwände im Verkehrsbereich verglast, dürfen nur die in Tafel 14.6 aufgeführten Glasarten und Mindestdicken verwendet sein. Wenn Fahrschachtwände vor den Zugangsseiten der Fahrkörbe ohne Fahrkorbtüre verglast sind, dürfen nur die in Tafel 14.7 aufgeführten Glasarten und Mindestdicken verwendet sein.
Schallschutz
Gemäß DIN 4109 dürfen die durch den Fahrbetrieb von Aufzugsanlagen verursachten Geräusche in Wohnbauten, im Wohn- und Schlafbereich, auch nachts 30 dB nicht überschreiten. Das Ziel der VDI-Richtlinie 2566 ist es, Maßnahmen zur Minderung der Luft- und Körperschallausbreitung sowie zur Minderung der Geräuschursachen anzugeben, die durch Triebwerk, Hydraulikaggregat, Geschwindigkeitsbegrenzer, Schaltgeräte, Schachtausrüstung oder Türsysteme entstehen können. An der Planung der Schallschutzmaßnahmen sollten deshalb Architekten, Statiker und Aufzugskonstrukteure rechtzeitig zusammenarbeiten.
Triebwerksräume
Triebwerksräume für Einzelaufzüge und gemeinsame Triebwerksräume für Aufzugsgruppen sind nach DIN 15306 und 15309 zu unterscheiden. Die Mindesthöhe von Triebwerksräumen für Einzelaufzüge muss an jeder Stelle des Raumes, von OKFF bis UK Deckenkonstruktion, auch Unterzüge, eingehalten werden.
Die Maße von gemeinsamen Triebwerksräumen für Aufzugs- gruppen müssen den Grundflächen der Fahrschachtabmessungen entsprechen. Wände, Decken und Fußböden der Triebwerksräume müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die Grundfläche des Raumes richtet sich nach der Art des einzubauenden Aufzuges, wird aber immer größer sein als die des Schachtes. Die Zugangswege und Türöffnungen zu Triebwerks- räumen müssen eine Höhe von mindestens 1,80 m aufweisen. Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 40 cm bleiben unberücksichtigt. Die Zugangswege müssen sicher und un- gehindert begangen werden können. Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen und mit einem besonders geformten Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter abgesichert sein. Von innen muss die Tür ohne Hilfsmittel geöffnet werden können. Zugänge zu Triebwerksräumen müssen die Aufschrift tragen: „Aufzugs-Triebwerksraum. Zutritt nur Befugten gestattet." Aufstiege zu Triebwerksräumen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein. Steigeisen sind als Aufstiege nicht zulässig. Aufstiege dürfen nicht entfernt werden können. An Wartungs- und Prüfungsseiten von Triebwerken und Schaltgeräten muss ein mindestens 70 cm breiter Gang vorhanden sein.
Türen
Fahrschacht- und Fahrkorbtüren
Fahrschachttüren gehören bereits unmittelbar zum Aufzug und werden immer von der Aufzugsfirma geliefert. Personenaufzüge müssen mit Fahrkorbtüren versehen sein. Dies gilt auch für Lasten- aufzüge mit mehr als 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit. Lastenaufzüge mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 1,25 m/s dürfen höchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen haben. Der lichte Abstand zwischen Fahrkorbtüren und Fahrschachttüren darf nicht größer als 120mm sein. Eine Fahrschacht- tür darf nur geöffnet werden können, wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbfußboden und dem Flur höchstens 25 cm beträgt (Entriegelungszone). Fahrschachttüren müssen von außen mit einem besonderen Schlüssel entriegelt und dann geöffnet werden können (Notentriegelung).
Drehtüren
EinfIügelige Drehtüren bis etwa 1000 mm werden für einfache Personen und Lastenaufzüge mit und ohne Sammelsteuerung verwendet und für Betriebsgeschwindigkeiten bis 0,85 m/s, in Ausnahme- fällen bis 1,20 m/s. Zweiflügelige Drehtüren bis 2000 mm werden für Lastenaufzüge verwendet.
Schiebetüren
Waagerecht bewegte Schiebetüren
Bei zentral öffnenden Türen ergeben sich die kürzesten Öffnungs- und Schließzeiten.
Die Mindestbreite sollte 800 mm betragen. Einteilige, einseitig öffnende und zweiseitig, zentral öffnende Türen sind zu unterscheiden. Einseitig öffnende Teleskop-Türen sollen wegen der langen Öffnungs- und Schließzeiten nur verwendet werden, wenn die Schachtbreite den Einbau von Zentralöffnenden Türen nicht ermöglicht. Wegen der erforderlichen großen Schachtbreite werden zweiteilige zentral angeordnete Türen meist nur bis 1100 mm lichte Türbreite verwendet.
Senkrecht bewegte Schiebetüren
Sie werden vorwiegend für Kleingüteraufzüge und Lastenaufzüge verwendet. Die Betätigung der Vertikal-Schiebetüren für Lastenaufzüge kann von Hand oder elektrisch erfolgen

