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Kabinen

Kabinen
Die Fahrkörbe dienen der Aufnahme von Personen und Lasten. Dabei ist ihre Gestaltung, durch Material, Farbe, Spiegel oder Beleuchtungen, sowohl bei der Personen- als auch bei der Lastenbeförderung von der Beförderungsart und den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen abhängig. Die Fahrkörbe bestehen aus einem Stahlrahmengerüst, das von einem Bodenrahmen und einem Tragrahmen gebildet wird. Dieses Fahrkorbgerüst wird durch Wände und Decke zur Aufnahme der Personen und Güter ergänzt. Als Werkstoff für die Fahrkörbe werden aus feuerpolizeilichen Gründen Stahlbleche verwendet.

Fahrkorbgröße
Die lichte Höhe des Fahrkorbes muss mindestens 2,2m betragen. Als Fahrkorbgrundfläche gilt bei Fahrkörben mit Fahrkorbtüren die von den Fahrkorbwänden und Fahrkorbtüren umgrenzte Bodenfläche. Als Fahrkorbgrundfläche gilt, bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren, die von den Fahrkorbwänden und der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens umgrenzte Bodenfläche abzüglich einer Fläche von 0,10 m x Zugangsbreite je Fahrkorbzugang. In Aufzügen mit Fahrkorbtüren dürfen nur so viele Personen befördert werden, dass für jede Person 0,15 m/2 Fahrkorbgrundfläche vorhanden ist. Die Tragfähigkeit muss für jede beförderte Person mindestens 75 kg betragen. Bei Aufzügen bis höchstens 3,50 mZ Fahrkorbgrundfläche, die nur gelegentlich zur Beförderung von sperrigen Gütern oder Krankenbetten verwendet werden, ist es erlaubt, die Kabine mit einer verschließbaren Trenntür abzuteilen und die Tragkraft nur nach dem vorderen Kabinenteil zu berechnen. Die Tragkraft muss mindestens 450 kg oder 6 Personen betragen.

Fahrkorbzugänge
Bei Fahrkörben mit Türen darf der Abstand zwischen der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens und der Schachtwand im Bereich der Entriegelungszone von 25 cm nicht größer als 40 mm sein. Bei Fahrkörben ohne Türen sind folgende Maße für die Abstände des Fahrkorbzuganges zur Schachtwand einzuhalten. Zwischen der Schachtwand und den Vorderkanten der Fahrkorbseitenwände und des Fahrkorbfußbodens höchstens 20 mm. Zwischen der Schachtwand und der Vorderkante der Fahrkorbdecke mindestens 80 mm und höchstens 100 mm. Der lichte Abstand darf bis zu einer Höhe von 2,50m durch Einbauten nicht beeinträchtigt werden. Das gilt nicht, wenn Lichtschranken angeordnet sind.

Fahrkorbdecke
Der Fahrkorb muss mit einer begehbaren, nicht durchbrochenen Decke versehen sein. Auf der Fahrkorbdecke muss an allen Seiten, mit Ausnahme der Zugangsseiten, eine Brüstung oder ein Geländer von mindestens 50 cm Höhe vorhanden sein.

Fahrkorbbeleuchtung
Der Fahrkorb muss ausreichend künstlich beleuchtet sein, solange die Steuerung des Aufzuges betriebsbereit ist. Es müssen mindestens eine Leuchtstofflampe oder Glühlampen brennen. Die Beleuchtungsstärke muss DIN 5035 entsprechen und auf dem Fahrkorbfußboden sowie an den Befehlsgebern mindestens 50 Lux betragen. Bei Verwendung von Glühlampen müssen mindestens zwei parallel geschaltet sein. Die Leuchten sollten bei Lastenaufzügen wegen der Beschädigungsgefahr möglichst in der Fahrkorbdecke versenkt angeordnet werden.

Fahrkorblüftung
Fahrkörbe mit Fahrkorbtüren müssen mit Zuluft- und Abluftöffnungen versehen sein. Die Öffnungen müssen jeweils eine wirksame Größe von mindestens einem Hundertstel der Fahrkorbgrundfläche haben. Die Öffnungen müssen so angeordnet und abgedeckt sein, dass man nicht hindurch greifen kann.

Fahrkorbwände
Der Fahrkorb muss Wände aus einem festen Werkstoff haben. Gelochte Bleche mit bis zu 1 cm großen Durchbrechungen und Glaswände, die in Dicke und Glasart der DIN 18361 entsprechen, sind zulässig. Sehr gute Erfahrungen wurden mit dem Einbau eines Spiegels an die Kabinenrückwand von viel benutzten Personenaufzügen gemacht.