Güteraufzüge
Zu Güteraufzügen zählen nach TRA vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge und Unterfluraufzüge.
Als Antriebsarten und Tragmittel kommen Seiltrommeln und Drahtseile ohne Gegengewicht, hydraulische Heber, Kettenrad und Ketten, Güteraufzüge sind nach TRA Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu befördern.
Im Gegensatz zu Lastenaufzügen dürfen sie keine Personen transportieren. Im Rahmen der vorstehenden Technischen Regel entsprechen sie in Bezug auf Fahrschacht, Fahrkorb und Triebwerksraum sowie der Fahrkorbgrundflächen und Mindesttragfähigkeiten bis auf geringe Abweichungen im wesentlichen den Personen- und Lastenaufzügen.
Zu Güteraufzügen zählen nach TRA 300 vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge und Unterfluraufzüge. Als Antriebsarten und Tragmittel kommen Seiltrommeln und Drahtseile ohne Gegengewicht, hydraulische Heber, Kettenrad und Ketten, Spindeln und Zahnstangen zur Ausführung, während Treibscheiben unzulässig sind. Zur Steuerung werden nur elektrische Anhol- und Sendesteuerungen verwendet.
Die Schachtwände sind nicht brennbar und nach den Auflagen der örtlichen Bauaufsicht auszuführen. Die erforderlichen Schutzraumhöhen sind am Schachtkopf bei vorhandener Fahrkorbdecke mit mindestens 0,70 m und unten mit mindestens 1,50 m vorgeschrieben, wobei im unteren Bereich Klappstützen zulässig sind. Für die Wahl des Aufstellortes bestehen keine Beschränkungen

