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Feuerwehraufzug

Merkblatt mit Ausführungskriterien für den Bau und Betrieb von Feuerwehraufzügen


1. Rechtliche und technische Grundlagen
2. Erfordernisse
3. Bauliche Anforderungen an Fahrschächte, Vorräume, Triebwerksräume
4. Brandschutztechnische und lüftungstechnische Anforderungen
5. Technische Ausstattung
6. Aufzugsteuerung
7. Kennzeichnung des Feuerwehraufzuges



Einführung
In diesem Merkblatt werden Inhalte rechtlicher und technischer Grundlagen zusammengefaßt und konkretisiert. Es ist kein Ersatz für die geltenden Bestimmungen. Das Merkblatt kann als Planungsgrundlage verwendet werden.


1. Rechtliche und technische Grundlagen

1.1 Hessische Bauordnung (HBO) vom 20. Dez. 1993, insbesondere §§ 36 u. 53
1.2 Richtlinien über Bau und Einrichtung von Hochhäusern (HHR) vom 6. Dez. 1993
1.3 Richtlinien über Anlage, Bau, Betrieb und Einrichtung von Krankenhäusern (KHR) vom 25.Januar 1996
1.4 Richtlinien über Bau und Betrieb von Gaststätten (GBR) vom Dez. 1990
1.5 Aufzugsrichtlinien (95/16 EG)
1.6 12. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 25.06.1998
1.7 DIN EN 81 Teil 1 und Teil 2 und Technische Regeln für Aufzüge (TRA 200) mit vorgestelltem


2. Erfordernis

2.1 Hessische Bauordnung § 53
Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen Gefahren für die nutzenden Personen, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit bestehen, sind im Einzelfall besondere Anforderungen zu stellen. Die Anforderungen können sich erstrecken auf die Anordnung und die Herstel- lung von Aufzügen.

2.2 Hochhäuser
Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 30 Meter über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfalle der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug). Vom Feuerwehraufzug muß jeder Punkt eines Aufenthalts- raumes in höchstens 50 Meter Entfernung erreichbar sein. Weitere Feuerwehr- aufzüge können verlangt werden bei Hochhäusern, bei denen nach Art ihrer Nutzung im Brandfalle mit größeren Gefahren zu rechnen ist.

2.3 Krankenhäuser
In mehrgeschossigen Gebäuden mit Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungs- bereichen müssen Bettenaufzüge in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein. Es kann die Einhaltung besonderer Anforderungen an Feuerwehraufzüge verlangt werden, wenn es die Zweckbestimmung und Größe der Gebäude erfordern.

2.4 Beherbergungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe in Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen der Fußboden mindestens eines Beherbergungsraumes mehr als 22 Meter über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Feuerwehraufzug haben.


3. Bauliche Anforderungen an Fahrschächte, Vorräume, Triebwerksräume

3.1 Jeder Feuerwehraufzug ist in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht anzuordnen; er muss in jedem Geschoß eine Haltestelle haben, die durch einen Vorraum zugänglich ist. Die Triebwerke für Feuerwehraufzüge müssen in eigenen Triebwerksräumen liegen.

3.2 Die Umfassungswände der Schächte, die Wände der Vorräume und der Triebwerksräume sowie der Decken der Triebwerksräume sind feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. In baulichen Anlagen nach Nr. 2, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 Meter über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, sind sie mindestens feuer- beständig (F120 A nach DIN 4102) herzustellen.

3.3 Vorräume müssen mindestens so groß sein, daß eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 0,60 Meter und einer Transportlänge von 2,26 Meter unge- hindert in den Aufzug eingebracht werden kann. In Krankenhäusern und ähnlichen baulichen Anlagen nach § 53 HBO (z.B. Altenheimen) müssen Vorräume eine Grundfläche von mindestens 2,00m x 2,50m haben.

3.4 Vorräume dürfen nur Verbindungen zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Treppenräumen, Nassräumen oder anderen Aufzügen haben. Durchgänge sind durch mindestens T30 Türen nach DIN 4102 in rauchdichter Ausführung zu schließen.

3.5 Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zum Feuerwehraufzug über einen offenen Gang führt, der den Anforderungen an einen offenen Gang vor einem Sicherheitstreppenraum nach Nr. 3.6.5.1. HHR entspricht.



4. Brandschutztechnische und lüftungstechnische Anforderungen

4.1 Die Fahrschächte müssen mit Rauchabzugsvorrichtungen nach § 36 Abs. 2 HBO versehen sein.

4.2 Der Vorraum muss Fenster oder Einrichtungen nach 3.6.3.2 HHR haben, durch die er im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten werden kann.

4.3 Innenliegende Vorräume sind so auszuführen, dass Feuer und Rauch nicht in sie eindringen können. Hierzu sind die Vorräume mit einer Lüftungsanlage gemäß Nr. 3.6.3.2 HHR auszustatten und zu betreiben. Die Lüftungsanlage ist so auszulegen, dass ein Mindestdruck von 15 Pa und ein Maximaldruck von 50 Pa in den Vorräumen gewährleistet wird.

4.4 Die Vorräume und die Triebwerksräume sind mit automatischen Rauch- meldern nach DIN EN 54 zu überwachen. Die Auslösung von automatischen Brandmeldern muß geschossweise angezeigt werden.

4.5 Die Lüftungsanlage nach Nr. 4.3 dieses Merkblattes muß beim Auslösen der BMA sowie bei der Inbetriebnahme der Feuerwehraufzüge (mittels Schlüssel- schalter an der Hauptzugangsstelle) einschalten.

4.6 Werden aus betrieblichen Gründen die Brandschutztüren der Vorräume offengehalten, sind sie an rauchabhängige Feststellanlagen anzuschließen, die den Richtlinien für Feststellanlagen des DIBt in der neusten Fassung entsprechen. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn bei Auslösung der BMA oder bei Betätigung des Schlüsselschalters an der Hauptzugangsstelle alle Vorraumtüren automatisch geschlossen werden. Feuerschutzabschlüsse müssen auch unter Einwirkung von Überdruckanlagen und Winddrücken noch sicher schließen.




5. Technische Ausstattung

5.1 Fahrgeschwindigkeit Die Fahrgeschwindigkeiten von Feuerwehraufzügen muß mind. 1,00 m/s betragen, das entfernteste Geschoß muss jedoch innerhalb von 60 sec. erreicht werden

5.2 Tragfähigkeit
Die Tragfähigkeit der Feuerwehraufzüge muß mind. 1000 kg betragen.
Bemerkung: Die Tragfähigkeit bezieht sich auf einen Fahrkorb der Größe 1,1 m x 2,1 m und ist bei anderen Abmessungen an die Werte der DIN EN 81 Tabelle 1.1 anzupassen.

5.3 Fahrschachttüren
Feuerwehraufzüge müssen mit bauaufsichtlich zugelassenen Fahrschachttüren nach DIN 4102 Teil 5 oder mit Fahrschachttüren nach DIN 18091 versehen sein. Die lichte Breite der Fahrschachttüren muss mind. 0,90 m betragen.

5.4 Fahrkorb

5.4.1 Fahrkörbe - einschließlich der Verkleidung und Beläge - müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 Meter x 2,10 Meter haben. Die Höhe muss mindestens 2,00 Meter betragen. Fahrschachttüren müssen von außen mit einem Schlüssel entriegelt werden können, der zu dem in DIN EN 81 Teil 1 Anhang B festgelegten Dreikant passt.

5.4.2 Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen in Krankenhäusern und ähnlichen baulichen Anlagen nach § 53 HBO (z.B. Alten- und Pflegeheime) sind so zu bemessen, dass mindestens ein Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden sind; die nutzbare Grundfläche muss jedoch mindestens 1,40 Meter x 2,40 Meter betragen.

5.4.3 Zur Rettung von eingeschlossenen Personen und zur Selbstrettung der Einsatzkräfte müssen die Fahrkörbe eine abschließbare Dach-Austiegsklappe in der Mindestgröße 0,40 Meter x 0,60 Meter erhalten, die über eine fest eingebaute Steighilfe vom Fahrkorbinnenraum zu erreichen ist. Alternativ zur fest eingebauten Steighilfe ist auch eine im Fahrkorb zugängliche Leiter zulässig, die den Bestimmungen der BGV D36/GUV 6.4 entspricht.

5.4.4 Der Verschluss der Dach-Austiegsklappe muss von außen ohne fremde Hilfsmittel und darf von innen nur mittels Schließung zu öffnen sein. Die Klappe darf nicht in den Fahrkorb aufschlagen.

5.4.5 Durch das Öffnen der Dach-Ausstiegsklappe muss eine elektrische Sicherheits- einrichtung betätigt werden, die das Anlaufen des Triebwerkes verhindert oder das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirkt. Das Wiedereinschalten der Aufzugsanlage darf dann nur durch eine fachkundige Person oder fachkundige Einsatzkräfte möglich sein.

5.4.6 Auf der Fahrkorbdecke muss eine Brüstung oder ein Geländer nach DIN EN 81 Teil 1+2 Nr. 8.13.3.2 vorhanden sein.

5.4.7 Für die Ausstiegsmöglichkeiten über die Fahrkorbdecke aus dem Fahrschacht ist bis zu einem Stockwerksabstand von 3 Metern ein Hilfsmittel zum Entriegeln der Fahrschachttür von innen erforderlich. Bei größeren Abständen ist zusätzlich eine im Schacht befestigte Leiter nach BGV D36/GUV 6.4 erforderlich, über die die Fahrschachttür von innen mit einem Hilfsmittel entriegelt und ausgestiegen werden kann.

5.5 Sprechverbindung
Zwischen der Hauptzugangsstelle des Feuerwehraufzuges, dem Fahrkorb, dem Triebwerksraum und ggf. einem Raum, der aus einsatztaktischen Gründen für die Feuerwehr erforderlich ist (z.B. BMZ, Pförtnerbereich), ist eine gesicherte Sprechverbindung in Form einer Gegensprechanlage zu installieren.
Dabei ist die Sprechstelle im Fahrkorb als offene Sprechstelle ohne Linientasten und ohne Sprechtasten mit getrennter Anordnung von Mikrofon und Lautsprecher auszuführen. Als Sprechstellen an der Hauptzugangsstelle, im Triebwerksraum und sonstigen Räumen sind Handapparate zu verwenden. Im Feuerwehrbetrieb kann über den Notrufknopf im Fahrkorb ein akustisches Signal als Sammelruf zu den anderen Sprechstellen gesendet werden. Die Sprechstellen können auch für die nach den Aufzugsrichtlinien geforderten Kommunikationssysteme verwendet werden.

5.6 Anzeigeeinrichtungen
Im Fahrkorb und an der Hauptzugangsstelle der Feuerwehraufzüge muss jederzeit die Stellung des Fahrkorbes innerhalb des Fahrschachtes auf einer Anzeigeeinrichtung ersichtlich sein.

5.7 Türschließlinie
Während des normalen Betriebes der Feuerwehraufzüge darf die Türschließlinie nicht zugestellt werden. Ein blockieren der Fahrschachttüren ist nach einer Verzögerungszeit von 2 Minuten akustisch zu signalisieren. Nach dieser Zeit müssen die Fahrschachttüren mit verminderter Kraft schließen. Das Freihalten der Türschließlinie ist auch in der Brandschutzordnung zu regeln.

5.8 Sicherheitsstromversorgung
Die Feuerwehraufzüge einschließlich der Vorräume müssen mit ihren elektrischen und lüftungstechnischen Anlagen an eine Sicherheitsstromversorgung nach DIN VDE 0108 (bei Krankenhäusern nach DIN VDE 0107) angeschlossen werden. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ist ein weiterer Betrieb der Feuerwehraufzüge für mindestens 8 Stunden zu gewährleisten. Während der Umschaltphase ist nach DIN VDE 0108 Teil 1 eine Betriebsunterbrechung von maximal 15 Sekunden zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die vorher eingegebenen Fahrbefehle, ohne eine Justierfahrt einzuleiten, weiter ausgeführt werden und die Anzeigeeinrichtung nach Nr. 5.6 dieses Merkblattes den aktuellen Fahrkorbstandort wieder anzeigt.

5.9 Elektrische Leitungen
Die Leitungen und Kabel des Feuerwehraufzuges, der Netzersatzanlage und der Fernmeldeeinrichtungen müssen, sofern sie außerhalb des Fahrschachtes verlegt werden, mindestens durch feuerbeständige Bauteile (F90 A oder E 90) geschützt werden.

5.10 Schließung/Feuerwehrschließung
Die Schließung an der Hauptzugangsstelle, im Fahrkorb, im Leiterdepot und in der Dach-Ausstiegsklappe muss einer Schließung angehören. Diese ist mit der Brandschutzdienststelle abzuklären. Für Feuerwehrschließungen sind Schließzylinder zu verwenden, die durch Freigabebescheinigung der zuständigen Brandschutzdienststelle von autorisierten Schlüsseldiensten bezogen werden können.




6. Aufzugssteuerung

6.1 Die Funktionen der Aufzugssteuerung müssen auch bei verrauchtem Fahrschacht und Triebwerksraum gewährleistet bleiben.

6.2 Hauptzugangsstelle

6.2.1 Neben der Fahrschachttür der Feuerwehraufzüge an der Hauptzugangsstelle für die Feuerwehr ist eine Bedienstelle in folgender Ausführung anzubringen:

* FW-Tableau mit Schlüsselschalter
* Handapparat für Gegensprechanlage
* Schlüsselschalter auf dem Tableau in beiden Stellungen abziehbar eindeutige
Kennzeichnung der Schlüsselschalterstellungen nach Anlage

6.2.2 Das Betätigen des Schlüsselschalters in Stellung „EIN“ an der Hauptzugangsstelle bewirkt:
im Fahrkorb leuchtet das Transparent: FEUERWEHRFAHRT AUFZUG FREIGEBEN , gleichzeitig ertönt ein akustisches Signal die Schachtbeleuchtung geht in Betrieb.
Türreversiermittel, eventuell vorhandene Vorrechtschaltungen und Querverbindungen innerhalb der Steuerung zu anderen Aufzügen müssen unwirksam werden die Sprechverbindungen gehen in Betrieb, über die Notrufeinrichtung können akustische Signale zu den Sprechstellen übermittelt werden.
Aufzüge mit festgelegter Evakuierungsfahrt im Brandfalle fahren zu Ihren Evakuierungsgeschossen, sofern dies noch nicht automatisch erfolgt ist steht der FW-Aufzug in einem Geschoß in Ruhe, wird automatisch eine Direktfahrt zur Hauptzugangsstelle eingeleitet befindet sich der Aufzug in Fahrt, wird die Fahrt direkt zur Hauptzugangsstelle fortgesetzt. Ist ein Fahrtrichtungswechsel notwendig, erfolgt dies durch Anhalten in der nächstmöglichen Etage ohne Türöffnung, Tür-AUF-Taster ist unwirksam, Tür-ZU-Taster bleibt weiterhin wirksam nach Ankunft in der Hauptzugangsstelle bleibt der Aufzug mit offener Tür und eingeschaltetem Fahrkorblicht betriebsbereit stehen. Die Annahme von Etagenrufen oder Fahrbefehlen ist gesperrt .

6.3 Fahrkorb

6.3.1 Eine Eingabemöglichkeit von Fahrbefehlen zu allen Haltestellen muss mittels Taster oder 10er –Tastatur ermöglicht werden (siehe Anlage). Darüber hinaus sind Türsteuerungstaster mit den Befehlen Tür AUF -Tür ZU einzubauen. Sensortasten im Fahrkorb sind nicht zulässig.
Im Fahrkorb der Feuerwehraufzüge ist ein Tableau in folgender Ausführung anzubringen: Schlüsselschalter mit zwei Stellungen Schlüssel nur in Stellung „AUS“ abziehbar eindeutige Kennzeichnung des Schlüsselschalters nach Anlage Tasten für „TÜR AUF“ und „TÜR ZU“ Stockwerkstastatur Mikrophon und Lautsprecher für Gegensprechanlage

6.3.2 Die Betätigung des Feuerwehr-Schlüsselschalters im Fahrkorb in Stellung „EIN“ bewirkt:

1. die Anzeige: FEUERWEHRFAHRT - AUFZUG FREIGEBEN leuchtet weiter das akustische Signal erlischt eine
ungehinderte Eingabe von Fahrbefehlen ist möglich der Taster „TÜR AUF“ wird wieder freigeschaltet.

2. eine Fahrt kann durch die Eingabe eines Fahrbefehls eingeleitet werden. nach Eingabe eines Fahrbefehls
wird die Fahrtrichtung bestimmt, die Tür schließt automatisch und die Fahrt wird ausgeführt.

3. es wird nur ein Fahrbefehl akzeptiert und ausgeführt. Eine fehlerhafte Fahrbefehlseingabe kann durch AUS/EIN- Schalten des Schlüsselschalters und bei einer Fahrbefehlseingabe über 10er- Tastatur mittels einer zusätzlichen Löschtaste gelöscht werden. Nach dem Löschen des Fahrbefehles während der Fahrt, muss der Fahrkorb die nächste erreichbare Haltestelle anfahren nach Ankunft in der Zieletage bleibt die Tür geschlossen. um die Steuerungsmöglichkeit der Tür anzuzeigen, leuchtet bei Bündigstellung der Aufzugskabine die Rückmeldung beider Tür-Taster auf und es ertönt ein akustisches Signal (Gong) in der Kabine.

4. das Öffnen der Tür erfolgt durch dauerndes Betätigen des Tür-AUF -Tasters; beim Loslassen des Tasters bleibt die Tür in ihrer momentanen Position stehen.

5. die Tür schließt, solange der Tür-ZU -Taster betätigt wird.

6. bei Eingabe eines Fahrbefehls schließt die Tür automatisch.

7. die Umsteuerung der automatisch schließenden Tür ist aufgrund eines registrierten Fahrbefehls nur durch Betätigen des Tür-AUF -Tasters möglich.

8. wird im Fahrkorb der Schlüssel in der Stellung „AUS“ abgezogen, bleibt der Fahrkorb mit geöffneter Tür in der Etage stehen.

9. der Fahrkorb kann dann von außen, durch Ausschalten und erneutes Einschalten des Schlüsselschalters an der Hauptzugangsstelle, beeinflusst werden (Fahrt ausschließlich zur Hauptzugangsstelle).

10. der Fahrkorb darf bei der Stellung „EIN“ von der Hauptzugangsstelle nicht abzurufen sein (Vorrangschaltung).




7. Kennzeichnung des Feuerwehraufzuges

7.1 Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen und im Fahrkorb mit einem Schild nach DIN 4066 Form D mit der Aufschrift „Feuerwehraufzug“ zu kennzeichnen.

7.2 Im Eingangsgeschoß für die Feuerwehr ist der Weg zur Hauptzugangsstelle der Feuerwehraufzüge auszuschildern.

7.3 In den Vorräumen bzw. in den offenen Gängen vor den Feuerwehraufzügen sind von den Aufzügen aus sichtbar, die Geschoßzahl anzubringen.

Hinweise: Grundsätzlich ist bei anstehendem Feueralarm immer nur die Etage anzufahren, die unter dem Geschoss liegt, aus dem der Brandalarm kommt. Um für die eingesetzten Kräfte die sofortige Verfügbarkeit des Feuerwehraufzuges auch während des Einsatz- geschehens sicherzustellen, ist es unabdingbar erforderlich, dass eine Feuerwehrkraft nach Erreichen der angesteuerten Etage im Feuerwehraufzug verbleibt (Erkundungstrupp mindestens 1:2). Diese Einsatzkraft steht dann als Aufzugsführer für nachrückende Kräfte oder benötigtes Material, sowie zur Sicherung des Rückzugsweges der eingesetzten Kräfte und zur Informationsweiterleitung über die eingebaute Sprechanlage zur Verfügung. Bei Außerbetriebnahme des Feuerwehraufzuges wegen Rückbau nach der Bauphase (von Bauaufzug) muss ein Ersatzaufzug der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Nähere Einzel- heiten sind schon in der Planungsphase mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzuklären. Wird der Feuerwehraufzug als Bauaufzug genutzt, so muss für die diese Zeit ein Aufzugsfüherer bestimmt werden. Er hat auf die Einhaltung der Bestimmung unter Punkt 5.7. zu achten. Bei Revisionsschaltung ist sicherzustellen, dass das Wartungspersonal jederzeit über geeignete Sprech- oder Signaleinrichtungen erreichbar ist. Hierzu kommen in Absprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle unter anderem folgende Möglichkeiten in Frage:

* Ständige Sprechfunkverbindung zwischen dem Wartungspersonal und einer einge- wiesenen ständig besetzten Stelle.
* Auf der Fahrkorbdecke und im Triebwerksraum angebrachte akustische und optische Signaleinrichtungen, die dem Wartungspersonal während der Revisionsschaltung die Anforderung des Feuerwehraufzuges mittels Schlüsselschalter an der Hauptzugangsstelle signalisiert.





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